Seit dem 01. Januar 2025 gibt es umfassende Änderungen im Gefahrstoffrecht. Die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie das aktualisierte ADR 2025 bringen neue Pflichten für Unternehmen im Umgang mit gefährlichen Stoffen. Ziel ist ein verbesserter Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Anpassung an EU-Richtlinien.
Alle Änderungen im Überblick zum Thema Gefahrstoffe
CMR-Stoffe (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch)
- Einführung des gesetzlich verankerten Ampelmodells (grün/gelb/rot) zur Bewertung des Risikos.
- Maßnahmenplanpflicht, wenn Exposition über Grenzwerten liegt (gelber oder roter Bereich).
→ Meldung an die Behörde muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen. - Verpflichtendes Expositionsverzeichnis für CMR-Stoffe Kat. 1A/1B:
→ Aufbewahrung 40 Jahre (CMR), fünf Jahre (reproduktionstoxisch). - Die frühere Verschlussregelung entfällt – dadurch wird die Lagerung und Handhabung vereinfacht.
Neuerungen bei Asbest
- Gebäude mit Baujahr bis zum 31.10.1993 gelten als asbestverdächtig.
- Auftraggeber müssen das Baujahr offenlegen.
- Arbeiten an asbestverdächtigen Bauteilen dürfen nur durch sachkundiges Personal erfolgen.
- Die Übergangsfrist für den Erwerb der Sachkunde beträgt ca. drei Jahre.
- Verschärfte Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Unterweisung und Dokumentation.
Weitere Pflichten im Bereich Gefahrstoffe
- Psychische Belastungen durch Arbeiten mit Gefahrstoffen müssen berücksichtigt werden.
- Unterweisungen sind praxisnäher und aktueller zu gestalten, inkl. Notfallmaßnahmen.
- Einführung der zentrale Expositionsdatenbank (ZED) durch die DGUV – Die Betriebe müssen relevante Daten erfassen und übermitteln.
Änderungen durch ADR 2025 (Gefahrgutrecht)
- Es gibt neue UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien (z. B. UN 3551, 3552).
- Transport von Asbestabfällen:
→ Nur in staubdichten, doppelwandigen Containern erlaubt.
→ Keine Zwischenlagerung oder Vermischung zulässig.
Empfehlungen für Unternehmen
Unternehmen sollten ab sofort:
- Gefährdungsbeurteilungen überarbeiten (inkl. des Ampelmodells und neuen Grenzwertes)
- Maßnahmenpläne und Expositionsverzeichnisse fristgerecht erstellen
- Beschäftigte gezielt unterweisen (Gefährdung, Schutz, psychische Belastungen)
- Asbestverdacht prüfen und dafür nur qualifiziertes Personal einsetzen
- Neue Transportvorschriften (ADR 2025) umsetzen
Fazit
Die Änderungen seit Januar 2025 verschärfen den Umgang mit gefährlichen Stoffen immens. Besonders im Fokus stehen CMR-Stoffe, Asbest und eine bessere Dokumentation der Exposition. Unternehmen sind gefordert organisatorische, technische und personelle Maßnahmen zeitnah anzupassen, um rechtssicher und gesundheitsgerecht zu handeln.
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Mit der beigefügten Checkliste haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren aktuellen Stand zu überprüfen.
Checkliste für Unternehmen
Neuerungen im Gefahrstoffrecht seit 01.01.2025
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
☐ Tätigkeiten mit CMR-Stoffen (Kat. 1A/1B) nach Ampelmodell (TRGS 910) bewerten
☐ Neue Arbeitsplatzgrenzwerte prüfen
☐ Psychische Belastungen durch Gefahrstoffe erfassen
☐ Asbestverdacht bei Gebäuden (Baujahr bis 31.10.1993) dokumentieren
Maßnahmenplan und Dokumentation
☐ Maßnahmenplan bei gelb/rot im Ampelmodell (inkl. Ziele, Fristen, Verantwortliche)
☐ Meldung bei Grenzwertüberschreitung (innerhalb von 2 Monaten)
☐ Expositionsverzeichnis führen:
• CMR (Kat. 1A/1B) – 40 Jahre
• Reproduktionstoxische Stoffe – fünf Jahre
Gefahrstoffe und Lagerung
☐ Lageranforderungen anpassen (kein Strengverschluss, aber Schutzmaßnahmen)
☐ Gefahrstoffverzeichnis prüfen/aktualisieren
☐ Schutzmaßnahmen anpassen (z. B. PSA, geschlossene Systeme)
Unterweisung & Schulung
☐ Schulungen zu neuen Vorschriften/Stoffgrenzwerten
☐ Unterweisung zur sicheren Handhabung & Lagerung aktualisieren
☐ Informationen zu psychischer Belastung & Notfällen
☐ Notfallübungen durchführen (Feuerwehr/Rettung)
Asbestmanagement
☐ Asbestverdacht bei Altbauten prüfen & dokumentieren
☐ Nur sachkundiges Personal einsetzen (TRGS 519)
☐ Schutzmaßnahmen umsetzen (z. B. Abschirmung, PSA)
☐ Baujahr durch den Bauherrn offenlegen lassen
Transport und ADR 2025
☐ Neue UN-Nummern anwenden (z. B. UN 3551/3552)
☐ Sondervorschriften für defekte Akkus beachten (z. B. SV 677)
☐ Asbestabfälle – staubdichte, doppelwandige Container
☐ Keine Zwischenlagerung/Vermischung asbesthaltiger Abfälle
Digitalisierung und Meldepflichten
☐ Expositionsdaten digital erfassen & in ZED übermitteln
☐ Datenschutz und Archivierung sicherstellen
Organisatorisches
☐ Verantwortliche benennen (GefStoffV, Schulung, Exposition)
☐ Zuständigkeiten und interne Fristen klären
☐ Betriebsanweisungen und Aushänge aktualisieren




